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Vorlesung in Hörsaal 22/B01 im Juridicum Aktuelle Nachricht

Prüfungen und Klausuren

 

Übersicht

A. Aktueller Klausurenplan
B. Allgemeine Notenskala
C. Diplom Rechtswissenschaften
1. Kurssystem
2. Zwischenprüfung
3. Grundlagenschein
4. Wirtschafswissenschaftliche Zusatzausbildung
5. Fachspezifische Fremdsprachenausbildung
6. Übung für Fortgeschrittene
7. Schwerpunktbereichsprüfung - universitärer Teil
8. Pflichtfachprüfung - staatlicher Teil
D. LL.B. Wirtschaftsrecht

 

AKTUELLER KLAUSURENPLAN

Den aktuellen Klausurenplan für die Abschlussklausuren des WS 2011/12 finden Sie hier (Rechtswissenschaften) bzw. hier (Bachelor).

Zudem finden Sie den Wiederholungsklausurenplan für das WS 2011/12 hier (Rechtswissenschaften) bzw. hier (Bachelor).

Das Klausurendeckblatt, das bei jeder juristischen Klausur verwendet werden sollte, finden Sie hier. Bitte beachten Sie unbedingt auch die Hinweise zur Verwendung des Klausurdeckblattes.

Allgemein - Notenskala

Die einzelnen Leistungen für den Erwerb von Leistungsnachweisen werden wie folgt benotet:

sehr gut: 16,00-18,00 Punkte
eine besonders hervorragende Leistung 
gut: 13,00-15,00 Punkte
eine erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegende Leistung
vollbefriedigend: 10,00-12,00 Punkte
eine über den durchschnittlichen Anforderungen liegende Leistung
befriedigend: 7,00-9,00 Punkte
eine Leistung, die in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen entspricht
ausreichend: 4,00-6,00 Punkte
eine Leistung, die trotz ihrer Mängel durchschnittlichen Anforderungen noch entspricht
mangelhaft: 1,00-3,00 Punkte
eine an erheblichen Mängeln leidende, im Ganzen nicht mehr brauchbare Leistung
ungenügend: 0,00 Punkte
eine völlig unbrauchbare Leistung

Auszug aus der Bundesnotenverordnung

Rechtswissenschaften

 

1. Kurssystem

Das bestandene Kurssystem ist notwendig, um die Leistungsnachweise über die erfolgreiche Teilnahme an einer Übung für Fortgeschrittene (Bürgerliches Recht, Öffentliches Recht, Strafrecht) zu erlangen und um zur Schwerpunktbereichsausbildung zugelassen werden zu können. Das Kurssystem muss in den drei Rechtsgebieten: Zivilrecht, Strafrecht und öffentliches Recht bestanden werden.

Für alle Klausuren im Kurssystem wird in der Regel jeweils eine Wiederholungsmöglichkeit am Anfang des folgenden Semesters angeboten. An dieser Wiederholungsklausur kann auch derjenige teilnehmen, der die 1. Klausur nicht mitgeschrieben hat oder die 1. Klausur bereits bestanden hat. Das Bestehen der jeweils 1. Klausur (im Zivilrecht: auch der 2. Klausur) ist nicht Teilnahmevoraussetzung für die darauf folgende 2. Klausur (im Zivilrecht: auch der 3. Klausur). Nicht bestandene Hausarbeiten können durch Teilnahme an der Hausarbeit, die in den jeweils folgenden Semesterferien angeboten wird, wiederholt werden. Es handelt sich hierbei in der Regel um die Hausarbeit des Folge-Grundkurses. 

Die Klausuren im Grundkurssystem werden jeweils in der letzten Woche der Vorlesungszeit bzw. in der ersten Woche der vorlesungsfreien Zeit (in Ausnahmen auch in der zweiten Woche) geschrieben. Zu den Klausuren muss man sich vorher online anmelden. Die Anmeldefristen liegen jeweils am Ende der Vorlesungszeit und werden vom Fakultätsprüfungsamt rechtzeitig per Aushang bekannt gegeben. Studierende, die sich zu einer Klausur angemeldet haben und dann unentschuldigt nicht erscheinen, erhalten in der entsprechenden Klausur null Punkte. Die Arbeit von Studierenden, die sich nicht zur Prüfung angemeldet haben, wird nicht zur Korrektur angenohmen.

Zivilrecht

Im Zivilrecht setzt der erfolgreiche Abschluss des Grundkurses das Bestehen von 3 Klausuren und einer Hausarbeit voraus. Die 1. Klausur wird am Ende des Kurses BGB-AT im jeweiligen Wintersemester angeboten. Am Ende des darauf folgenden Sommersemesters wird die 2. Klausur als gemeinsame Abschlussklausur für die Veranstaltungen Schuldrecht-AT und Schuldrecht-BT I gestellt. Am Ende des 3. Semesters wird die 3. Klausur als gemeinsame Abschlussklausur für die Vorlesungen Schuldrecht-BT II und Sachenrecht I (Mobiliarsachenrecht) angeboten.

Bei den Klausuren, die zwei Vorlesungen abprüfen, einigen sich die beteiligten Professoren entweder auf einen gemeinsamen Falltext oder es wird eine aus zwei Teilaufgaben bestehende Klausur ausgegeben. Möglich ist auch, dass von den beteiligten Professoren einer die Hauptklausur, der andere die Wiederholungsklausur übernimmt.

Im Zivilrecht muss zudem eine Hausarbeit erfolgreich absolviert werden. Hausarbeiten werden nach dem Sommersemester im Fach Schuldrecht AT/BT I und nach dem Wintersemester im Fach Schuldrecht BT II/Mobiliarsachenrecht angeboten.

Öffentliches Recht

Im Öffentlichen Recht setzt der erfolgreiche Abschluss des Grundkurses das Bestehen von zwei Klausuren und einer Hausarbeit voraus. Die 1. Klausur wird am Ende des Kurses Öffentliches Recht II angeboten. Sie bezieht sich schwerpunktmäßig auf Grundrechtsfragen, kann aber ggf. auch naheliegende Gegenstände des Staatsorganisationsrechts erfassen. Die 2. Klausur wird zum Ende des Kurses Öffentliches Recht III  (Europarecht I) im 3. Semester geschrieben. Die Hausarbeit kann entweder in der vorlesungsfreien Zeit zwischen 1. und 2. Semester (Öffentliches Recht I) oder aber zwischen dem 2. und 3. Semester (Öffentliches Recht II, Grundrechte) absolviert werden.

Strafrecht

Im Strafrecht setzt der erfolgreiche Abschluss des Grundkurses das Bestehen von zwei Klausuren und einer Hausarbeit voraus. Die 1. Klausur wird am Ende des Strafrecht I Kurses (Wintersemester), die 2. Klausur am Ende des Strafrecht II Kurses (Sommersemester) angeboten. Die Hausarbeit wird in der vorlesungsfreien Zeit zwischen 1. und 2. Semester angeboten.

2. Zwischenprüfung

Die Zwischenprüfung wird auf der Grundlage studienbegleitender Prüfungen durchgeführt. Die im Kurssystem erbrachten Prüfungsleistungen werden auf die Zwischenprüfung angerechnet. Das Bestehen der Zwischenprüfung setzt folgende bestandene (mindestens mit der Note „ausreichend“ bewertete) Leistungen voraus:

· eine Hausarbeit, und zwar entweder im Bürgerlichen Recht (Schuldrecht AT/Schuldrecht BT I oder Schuldrecht BT II/Mobiliarsachenrecht), im Strafrecht (Strafrecht I oder Strafrecht II) oder im Öffentlichen Recht (Öffentliches Recht I oder Öffentliches Recht II);

· eine Klausur im Bürgerlichen Recht, und zwar entweder eine Klausur im Allgemeinen Teil des BGB oder eine gemeinsame Klausur im Schuldrecht AT/Schuldrecht BT I;

· eine Klausur im Öffentlichen Recht, und zwar entweder eine Klausur im Öffentlichen Recht II oder III.

· eine Klausur im Strafrecht, und zwar entweder eine Klausur im Strafrecht I oder eine Klausur im Strafrecht II.


Es gibt keine gesonderten Zwischenprüfungsklausuren bzw. -hausarbeiten. Einzelne Leistungsnachweise aus dem Kurssystem gelten automatisch als Zwischenprüfungsklausur oder -hausarbeit.

Zwischenprüfungsfrist, § 1 Abs. 2 S. 3 i.V.m. § 5 ZwPrO
Die Zwischenprüfung ist in der Regel bis zum Ende des 4. Fachsemesters abzulegen. Insoweit ist zu beachten, dass diese Frist durch die erfolgreiche Teilnahme an den zu Beginn des nächsten Semesters angebotenen Wiederholungsklausuren nicht gewahrt wird. Bei der Fristberechnung bleiben auf schriftlichen Antrag beim Fakultätsprüfungsamt solche Semester unberücksichtigt, in denen die Studierenden aufgrund eines wichtigen Grundes (z.B. Krankheit) am Studium gehindert waren bzw. ein Auslandssemester mit nachgewiesener hinreichender Studienleistung absolviert haben, § 5 ZwPrO.

Die Zwischenprüfungsbescheinigungen werden vom Fakultätsprüfungsamt automatisch erstellt und können zu Beginn des 5. Fachsemesters im Dekanat abgeholt werden. Der Zeitpunkt, ab dem die Abholung möglich ist, wird per Aushang bekannt gegeben.

Ausnahmsweise kann die Zwischenprüfungsbescheinigung auch früher ausgestellt werden. Dies setzt einen schriftlichen Antrag mit ausreichender Begründung an das Fakultätsprüfungsamt voraus.

3. Grundlagenschein

Ein Grundlagenschein kann nach Wahl des/der Studenten/in in verschiedenen Fächern z. B. in Rechtsgeschichte, Verfassungsgeschichte, Rechtsphilosophie, Rechtssoziologie, Kriminologie oder Allgemeiner Staatslehre erworben werden. Die Veranstaltungen zu diesen Themenkreisen sind für die ersten beiden Semester vorgesehen. Weithin handelt es sich um Vorlesungen, die mit einer Klausur abschließen. Die Klausuren in den Grundlagenveranstaltungen werden am Semesterende geschrieben. Zu den Klausuren muss man sich ebenfalls online anmelden. Es gelten die gleichen Voraussetzungen wie bei den Grundkursklausuren. Die Klausur muss, um den Leistungsnachweis zu erwerben, mit ausreichend (4 Punkte) oder besser bewertet sein. Der Grundlagenschein kann auch durch ein erfolgreiches Seminar in einem Grundlagenfach erworben werden.

4. Wirtschaftswissenschaftliche Zusatzausbildung

Die Studierenden müssen zur Erlangung des Zertifikats über die wirtschaftswissenschaftliche Zusatzausbildung mindestens drei Leistungsnachweise aus folgenden vier frei zur Wahl stehenden Veranstaltungen nachweisen:

          Bilanzen und Jahresabschluss

          Einführung in die Wirtschaftswissenschaften

          Einführung Steuerrecht und Steuerlehre

          Recht und Ökonomik

Der einzelne Leistungsnachweis setzt das erfolgreiche Bestehen der jeweiligen Semesterabschlussklausur voraus. Eine vorherige Online-Klausuranmeldung ist erforderlich.

Auf Antrag an das Dekanat wird das Zertifikat über die wirtschaftswissenschaftliche Zusatzausbildung nach Vorlage der drei Leistungsnachweise ausgestellt.

5. Fachspezifische Fremdsprachenausbildung

Eine fremdsprachige rechtswissenschaftliche Veranstaltung oder ein rechtswissenschaftlich ausgerichteter Sprachkurs ist nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 d) NJAG eine Zulassungsvorausetzung zum staatlichen Teil der 1. Juristischen Prüfung.

Je nach Kapazität und Nachfrage bietet die Fakultät unterschiedliche fremdsprachige rechtswissenschaftliche Veranstaltungen an. Diese Veranstaltungen enden jeweils mit einer 2stündigen Klausur am Semesterende. Zu dieser Klausur ist eine Onlineanmeldung erforderlich. Dieses Semester werden angeboten:

English Law II
Irish Case Law

Des Weiteren besteht die Möglichkeit, fachspezifische Leistungsnachweise in den Veranstaltungen des Sprachenzentrums zu erlangen. Zudem können im fremdsprachigen Ausland erworbene Leistungsnachweise die Zulassungsvoraussetzung ersetzen. Fragen hierzu richten Sie bitte an das Landesjustizprüfungsamt.

6. Übung für Fortgeschrittene

Zur erfolgreichen Teilnahme an einer Übung für Fortgeschrittene sind jeweils eine Hausarbeit und eine Klausur zu bestehen. In einer Übung werden während des Semesters bis zu drei Klausuren angeboten. In den an die Übung anschließenden Semesterferien wird die Hausarbeit gestellt. Wird in einer Übung je eine Klausur und eine Hausarbeit bestanden, ist die Übung bestanden. Dies wird durch Leistungsnachweis des jeweiligen Übungsleiters bestätigt. Es können jedoch auch Leistungen aus verschiedenen Semestern kombiniert werden (Baukastensystem), d. h. die Hausarbeit und die Klausur eines Fachs können aus unterschiedlichen Übungen stammen. Es werden in diesem Fall jeweils Teilleistungsscheine durch die Lehrstühle der Übungsleiter erstellt. Der Gesamtschein zur Bestätigung der erfolgreichen Teilnahme an der Übung wird auf Antrag durch das Dekanat ausgestellt.

Erst bei Beantragung des Gesamtscheins im Dekanat sind die Leistungsnachweise des Kurssystems im jeweiligen Fach (Zivil-, Straf- oder Öffentliches Recht) vorzulegen. Mithin ist eine Teilnahme an den Übungen theoretisch bereits möglich, wenn noch Leistungen im Bereich des Kurssystems in diesem Fach fehlen.

7. Schwerpunktbereichsprüfung - universitärer Teil

Die Prüfungsleistungen im Rahmen der Schwerpunktbereichsprüfung werden nach Maßgabe der Juristen-Ausbildungsgesetze autonom durch die Fachbereiche bestimmt. Der Fachbereich Rechtswissenschaften der Universität Osnabrück sieht eine Studienarbeit und eine Präsentation dieser sowie eine mündliche Prüfung vor.

Die Studienarbeit wird aus dem Bereich der Wahlpflichtkurse und der Wahlkurse eines Schwerpunktbereichs einschließlich der dazugehörigen Pflichtfächer im Rahmen eines Seminars erstellt. Bei der Anmeldung kann ein unverbindlicher Fächerwunsch angegeben werden. Die Bearbeitungszeit beträgt vier Wochen. Die Studienarbeit wird in den Semesterferien geschrieben (Ausnahme Teilnahme an den staatlichen Examensklausuren im April- oder Oktoberdurchgang, dann kann die Studienarbeit direkt im Anschluss an die Klausurtermine absolviert werden). Die Studienarbeit muss bis zu einem bestimmten Termin (in der Regel 7. Semesterwoche vor den Semesterferien in denen man beginnen möchte) beim Fakultätsprüfungsamt angemeldet werden. Zur Studienarbeit wird nur zugelassen, wer die Voraussetzungen für die Anmeldung zur Pflichtfachprüfung i. S. d. § 4 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 und Abs. 5 NJAG erfüllt, § 12 Abs. 1 (a) SBPO. Seit der NJAG-Novelle (2009) ist zudem die erfolgreiche Teilnahme an einem Seminar oder einer gleichwertigen Lehrveranstaltung zur Vorbereitung auf die Studienarbeit erforderlich, § 12 Abs. 1 (c) SBPO. Die Präsentation der Studienarbeit erfolgt in einem Seminar oder an einem gesonderten Termin im folgenden Semester. Ihre separate Bewertung fließt zu 20% in die Endnote für die Studienarbeit ein, während der Anteil der schriftlichen Ausarbeitung daran 80% beträgt, § 13 Abs. 1 SBPO.

Neben der Studienarbeit muss noch eine mündliche Prüfung absolviert werden. Diese mündliche Prüfung wird immer am Beginn und am Ende der Vorlesungszeit angeboten. Voraussetzung für die Zulassung ist die bestandene Studienarbeit, § 12 Abs. 2 SBPO. Auch zur mündlichen Prüfung ist eine Anmeldung beim Fakultätsprüfungsamt erforderlich. Die Termine werden rechtzeitig per Aushang bekannt gegeben.

Die mündliche Prüfung ist in zwei Prüfungsgespräche mit einer Prüfungskommission (zwei Prüfer) unterteilt. Gegenstand des ersten Gesprächs sind die Wahlpflichtkurse einschließlich der Bezüge zu den Pflichtfächern. Gegenstand des zweiten Prüfungsgesprächs sind zwei von dem Studierenden aus dem Lehrangebot bestimmte Wahlkurse des gewählten Schwerpunktbereichs. Gegenstand des zweiten Prüfungsgesprächs kann auch die Studienarbeit sein, § 14 Abs. 1 SBPO.

Die mündliche Prüfung wird als Gruppenprüfung für nicht mehr als fünf Studierende durchgeführt, § 14 Abs. 2 SBPO. Die Prüfungsgespräche dauern eine Stunde.

Die Schwerpunktbereichsausbildung wird nur dann erfolgreichen bestanden, wenn sowohl die Studienarbeit, als auch die mündliche Prüfung mit „ausreichend“ bewertet wurden, § 17 Abs. 1 SBPO. Die Gesamtnote des universitären Teils der ersten Prüfung wird je zur Hälfte aus der Bewertung der Studienarbeit und der mündlichen Prüfung bestimmt, § 17 Abs. 2 SBPO.

Die Prüfung im Schwerpunktbereich kann bei Nichtbestehen einmal wiederholt werden, § 22 Abs. 1 SBPO. Die Prüfung kann auch zur Notenverbesserung einmal wiederholt werden, § 22 Abs. 2 SBPO. Es müssen jedoch dann beide Teile wiederholt werden.

Merkblatt Schwerpunktsbereichsprüfung

Aktuelles Schwerpunktbereichsprogramm (Stand: Februar 2010)

Altes Schwerpunktbereichsprogramm (Stand: Oktober 2008)

 

8. Pflichtfachprüfung - staatlicher Teil

70 % der Examensnote werden durch eine staatliche Prüfung bestimmt.

Es werden sechs jeweils fünfstündige Aufsichtsarbeiten gestellt. Drei Klausuren entfallen auf das Zivilrecht, zwei Klausuren auf das Öffentliche Recht und eine Klausur auf das Strafrecht. Die Pflichtfachprüfung schließt mit einer mündlichen Prüfung ab, die aus drei Prüfungsgesprächen zu den jeweiligen Teilgebieten Zivilrecht, Strafrecht und Öffentliches Recht besteht. Der nach der alten Rechtslage zu Beginn der mündlichen Prüfung geforderte Aktenvortrag ist mit der NJAG-Novelle (2009) für Neurechtler entfallen.

Es besteht die Möglichkeit eines sog. Freischusses (§ 18 NJAG). Mit dieser Regelung soll ein Anreiz geschaffen werden, sich frühzeitig zur Pflichtfachprüfung zu melden. Die Regelung führt dazu, dass der/die Kandidat/in eine zusätzliche Möglichkeit zur Wiederholung der Prüfung erhält; der erste Fehlversuch zählt also nicht (Freischuss). Voraussetzung ist, dass der/die Kandidat/in sich der Pflichtfachprüfung erstmalig spätestens nach dem 8. Semester unterzieht. Vor einem Studium, das von Anfang an nur darauf ausgerichtet wird, die Freischussmöglichkeit zu „erschlagen“, muss allerdings nachdrücklich gewarnt werden. Das Studium sollte vielmehr nach den individuellen Fähigkeiten bei konzentriertem Einsatz so angelegt werden, dass der Studienerfolg so gut wie möglich ausfällt. Differenzierende Statistiken zeigen immer wieder, dass vielfach die besten Examina nach 8 Semestern abgelegt werden.

Freischuss-Kandidaten haben neben der Fehlversuchsregelung auch die Möglichkeit, „abzuschichten“. Dies bedeutet, dass die Aufsichtsarbeiten in zwei aufeinander folgenden Prüfungsdurchgängen angefertigt werden können. Klausuren eines Pflichtfachs dürfen nicht auf zwei Durchgänge aufgeteilt werden. So kann man beispielsweise die Klausuren im Zivilrecht vorziehen, um die Klausuren im Öffentlichen Recht und Strafrecht drei Monate später zu schreiben (siehe § 4 Abs. 2 NJAG).

Wer die Pflichtfachprüfung nicht bestanden hat, kann die Pflichtfachprüfung einmal wiederholen (Ausnahme: „Freischuss“; hier bestehen tatsächlich insgesamt drei Versuche). Wer bestanden hat, aber mit der erreichten Note nicht zufrieden ist, kann die Pflichtfachprüfung zur Notenverbesserung einmal wiederholen (§ 19 NJAG). Der Antrag auf Zulassung zur Wiederholungsprüfung ist innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe der Entscheidung über das Bestehen der Pflichtfachprüfung zu stellen; eine für die Wiederholungsprüfung zu entrichtende Gebühr ist vor der Zulassung zu zahlen. Die Prüfung ist vollständig zu wiederholen.

An das Universitätsstudium schließt sich das zweijährige Referendariat an. Die Einzelheiten sind für das Referendariat in Niedersachen in §§ 5 ff. NJAG und §§ 25 ff. NJAVO geregelt. Den Abschluss bildet dann die 2. Juristische Staatsprüfung.

 

Bachelor

Die Bachelorprüfung besteht aus (§ 5 PrüfO):
• der Bachelorarbeit
• studienbegleitenden Prüfungen in Form von Semesterabschlussklausuren und teilweise Hausarbeiten.

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