Fachbereich Rechtswissenschaften


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Hinweise zur Abfassung zivil(prozess)rechtlicher Seminar- und Studienarbeiten


1. Wie das Universitätsstudium überhaupt dienen gerade Seminare und Studienarbeiten der wissenschaftlichen Auseinandersetzung mit Rechtsfragen. Das gilt zunächst für das schriftliche Referat bzw. die Studienarbeit. Der spätere Seminarvortrag bereitet die Diskussion mit den übrigen Teilnehmern vor. Da diese mit der jeweiligen Problematik meist nur wenig vertraut sind, hat der Referent hier, wie früher, geschlechtsunabhängig verstanden, nicht nur eine wissenschaftliche, sondern auch eine wichtige didaktische Aufgabe.
Er kann beidem meist nur gerecht werden, wenn er seine Bearbeitung (wie auch den späteren Vortrag) in drei Teile gliedert:

  • A. Problemdarstellung (problematische bzw. widersprüchliche Vorschriften oder Leitentscheidungen; rechtliche, ggf. auch wirtschaftliche und soziale Tragweite des Problems; Brennpunkte von Meinungsstreitigkeiten; bisherige Versuche zur Schließung von Regelungslücken usw.);
  • B. Erläuterung des Meinungsstandes im Einzelnen (Details und Begründungen der wesentlichen Standpunkte, ggf. gegliedert nach Rechtsprechung und Schrifttum, Ober- und Instanzgerichten, herrschender Lehre und Mindermeinungen, Denkschulen usw.);
  • C. Bewertung der vertretenen Meinungen bzw. neue Lösungsvorschläge, kurz: die eigene Ansicht des Bearbeiters samt Begründung (methodische Präzisierung als wörtliche, systematische, historische, teleologische Auslegung; Gesetzes-/Rechtsanalogie; Rechtsfortbildung/Fallgruppenbildung usw.). Dafür genügt es nicht mitzuteilen, man schließe sich dieser oder jener Ansicht aus den für sie schon referierten Gründen an. Vielmehr sind diejenigen Argumente, die man sich zu eigen macht, hervorzuheben, gegen Einwände zu verteidigen und möglichst auch neue Argumente (deren Plausibilität besondere Anerkennung finden wird!) hinzuzufügen.

2. Komplexe Themen können dazu zwingen, einer Vielzahl von Rechtsfragen nachzugehen. Hier mag der Bearbeiter/Referent entscheiden, ob an der besagten Konzentration auf drei Abschnitte festzuhalten ist oder jede Einzelfrage gesondert problematisiert und bewertet werden soll.

3. Eine Hauptaufgabe des Bearbeiters liegt in der selbständigen Erschließung der Arbeitsmaterialien (Gesetzesmaterialien, einschlägige Urteile, Lehrbücher, Kommentare, Monographien usw.; auf neue Auflagen achten!). Dabei können juristische Datensammlungen helfen. Hinweise der Aufgabenstellung oder des Dozenten auf Literatur und Rechtsprechung dienen nur der ersten Orientierung.

4. Korrekte Zeichensetzung und Rechtschreibung (von mir aus auch die alte) sind selbstverständlich. Eine Seminar- oder Studienarbeit sollte nie abgegeben werden, bevor sie zweimal gründlich durchgesehen wurde. Bei Unsicherheiten hilft der Duden. Gerade Interpunktionsfehler können die Lektüre stark erschweren. Eine nennenswerte Zahl von Flüchtigkeiten beeinflusst die Bewertung der Arbeiten leider immer wieder erheblich.
Empfehlenswert ist die Veranstaltung "Kommatrainer", zu finden bei StudIP.

5. Besonders gravierend sind Grammatikfehler. Zu solchen kommt es immer wieder bei Verwendung der indirekten Rede. Jeder Bericht über eine fremde Ansicht muss klar erkennen lassen, dass es hier (noch) nicht um die eigene Ansicht d. Verf. geht. Bei dieser Darstellung ist im Schriftdeutsch nicht akzeptabel, was umgangssprachlich üblich sein mag; daher

richtig nur: Der BGH meint, § 263 ZPO müsse so ausgelegt werden, dass ...
oder
Nach herrschender Meinung muss § 263 ZPO so ausgelegt werden, dass ...
oder
Canaris zufolge ist § 449 BGB so auszulegen, dass ...
oder
Musielak ist der Ansicht, § 263 ZPO sei so auszulegen, dass ...

falsch: Die h.A. meint, § 263 ZPO wäre so auszulegen, [müsste, könnte so ausgelegt werden ...]
(sog. Irrealis; verwendbar nur für Aussagen wie: Der BGH meint, der Kläger würde unerträglich belastet, wenn man § 263 derart extensiv interpretierte.)
grob falsch:  Nach Ansicht des BGH sei § 263 ZPO so zu interpretieren, dass ...
(nur in der Bedeutung von: Müller meint, aus Sicht des BGH sei § 263 ZPO so zu interpretieren, dass ...; damit wird der BGH aber missverstanden ...)

Ein typischer Fehler ist auch, dass unklar bleibt, wessen Ansicht referiert wird. Während durchaus erst in der Fußnote mitgeteilt werden darf (und soll), welche Gerichte bzw. Autoren den referierten Standpunkt vertreten, muss sich bereits aus dem Text ergeben, welchem „Lager“ dieser Standpunkt zuzurechnen ist: Dem Leser ist es nicht zumutbar, dies erst durch Heranziehung der Fußnote zu erschließen!

Umgekehrt ist bei Darstellung des eigenen Standpunktes indirekte Rede verfehlt, es sei denn, dass die Ansicht, mit der man sich auseinandersetzt, nochmals in Bezug genommen werden soll.

Unbedingt zu vermeiden ist auch die in Norddeutschland offenbar beliebte Wendung

Das überzeugt insofern, als dass  ...

6. Die übliche Zitierweise ist einzuhalten.

Beispiele: Palandt/Heinrichs, § 276 Rn. 3 (nicht: § 276, Rn. 3!); Soergel/Spickhoff, § 823 Rn. 3; MünchKomm-ZPO/Wenzel, § 545 Rn. 10 Fn. 3; Larenz, Schuldrecht II, § 13 I 2 a (oder mit Seitenzahl); Medicus, Bürgerliches Recht, Rdnr. 123; RGZ 97, 57, 61 (also: Band, Urteilsbeginn, Fundstelle); BGHZ 53, 101, 103; BGH NJW 1978, 103, 104.
Jeder zitierte Autor muss bei alphabetischer Suche im Literaturverzeichnis auffindbar sein (abschließende Prüfung ratsam!).

Im laufenden Text sollten die zitierten Autoren möglichst nicht namentlich erwähnt werden, sondern (als herrschende Lehre, herrschende Meinung, Mindermeinung, vermittelnde Ansicht usw.) zusammengefasst und erst in den Fußnoten benannt werden, übrigens in alphabetischer Reihenfolge, wenn nicht das unterschiedliche Gewicht der Fundstellen eine andere Reihenfolge (vielleicht auch nach dem Erscheinungsjahr) nahelegt. Auch wörtliche Wiedergaben fremder Ansichten oder Urteile sind zu vermeiden, falls es nicht auf die besondere Verwendung eines Fachbegriffes, auf die Unsicherheit des Gemeinten oder auf die Originalität einer Prägung oder Aussage ankommt, die sich vielleicht nur unvollkommen zusammenfassen lässt, wie im folgenden

Beispiel: „Wir wissen bereits, dass diese ‘neue Billigkeit der Byzantiner’ nicht bloß ein Nachlassen der Denkkraft, sondern noch eine ganz andere, viel gefährlichere Art der Verweichlichung im Gefolge gehabt hat, die im schillernden Gewande der aequitas, humanitas umhergeht. Verfällt der Richter der Schattenseite dieser Begriffe, so hört er auf, ‘Richter’ zu sein. Was er anwendet, ist nicht mehr ‘Recht’, sondern ein sentimentales Verteilen von Milde und Härte, nach ungesicherten Maßstäben.“ (J.W. Hedemann)
Achtung
: Die Nutzung fremder Texte ohne Kenntlichmachung und Belege ist Täuschungsversuch.
Die Fußnote sollte mit einem Punkt schließen!

7. Verweisungen innerhalb der Arbeit dürfen sich grundsätzlich nur auf zuvor Gesagtes beziehen. Sie sollten stets die Seitenzahl nennen, auf die der Bearbeiter Bezug nimmt (bei Einfügungen/Kürzungen im Text auf neuen Seitenumbruch achten!). Ergänzend kann auch der Gliederungspunkt (z.B. B II 3 a dd) erwähnt werden; das ersetzt aber nicht die Seitenangabe.

8. Umfang der Arbeit: Vorgaben des Aufgabenstellers sind zu beachten. Seminararbeiten für meine Seminare sollten 21 Seiten nicht überschreiten (Seitenrand links 6 cm, rechts mind. 1 cm, oben mind. 2 cm, unten 1 cm; Schriftgröße 12pt bei Zeilenabstand 1,5 und für Fußnoten 10 pt bei Zeilenabstand 1,0).

Der mündliche Vortrag zum Seminarthema muss nach 30-40 Minuten Gelegenheit zur Diskussion geben.

 

Sehr instruktiv auch die umfangreichen Hinweise von Frau Professorin Pascale Cancik: Lernchance Sprache und Stil

Unterlagen für die Arbeitsgemeinschaften zur Methodik der Fallbearbeitung im Bürgerlichen Recht

Es handelt sich um Material zu den früheren Arbeitsgemeinschaften von Herrn Dr. Rensen
1. Skript zum BGB-AT
2. Skript mit Wiederholungsfragen zum BGB-AT

Weitere Unterlagen von Herrn Dr. Rensen

Skript zur Vorlesung WS 2007 - Zwangsvollstreckungsrecht - Teil I
Zwangsvollstreckungsrecht WS 2007 - Teil II
Skript zum Sachenrecht