Fachbereich Rechtswissenschaften


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Rechtswissenschaft

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1. Studienortwechsel
    a) Wechsel vor Beginn des 4. Fachsemesters
    b) Wechsel nach Abschluss des 4. Fachsemesters

2. Studiengangwechsel

3. Anrechnung von Leistungen

4. Formulare

 

 

1. Studienortwechsel

Ein Studienortwechsel als Student*in der Rechtswissenschaft einer anderen juristischen Fakultät an den Fachbereich Rechtswissenschaft der Universität Osnabrück unterliegt den gleichen Zulassungsbeschränkungen wie ein Studienbeginn zum ersten Fachsemester (Numerus Clausus). Bei der Einschreibung in ein höheres Semester wird an die bereits bestehende Semesteranzahl angeknüpft. Einer gesonderten Einstufung bedarf es daher nicht. Ihre zuvor erbrachten Leistungen können dabei grundsätzlich angerechnet werden, sofern sie mit den hiesigen Leistungen vergleichbar sind. Mehr dazu unter dem Punkt Anrechnung von Leistungen.

a) Wechsel vor Beginn des 4. Fachsemesters
Bei einem Wechsel vor Beginn des 4. Fachsemesters ist durch eine Bescheinigung der Heimatuniversität zu bestätigen, dass die Zwischenprüfung noch nicht endgültig nicht bestanden wurde. Das entsprechende Formular finden Sie hier. Das vollständig ausgefüllte Formular ist Ihren an das Studierendensekretariat der Universität Osnabrück zu richtenden Anmeldeunterlagen unbedingt beizufügen. Einzureichen im Original oder in beglaubigter Kopie sind zudem alle Bescheide der bisherigen Universität(en), die eine Verlängerung der Zwischenprüfungsfrist (z.B. wegen Krankheit) bescheinigen.

b) Wechsel nach Abschluss des 4. Fachsemesters
Bei einem Wechsel nach Abschluss des 4. Fachsemesters ist grds. eine Bescheinigung über das Bestehen der Zwischenprüfung vorzulegen. Sollte die Zwischenprüfung noch nicht bestanden sein, müssen Leistungen nachgewiesen werden, die den zum Bestehen der Zwischenprüfung nach der Osnabrücker Zwischenprüfungsordnung erforderlichen Leistungsnachweisen im Wesentlichen entsprechen, d.h. es müssen Leistungen i.S.v. § 12 ZwPrO innerhalb der ersten vier Fachsemester erbracht worden sein (§ 6 III, §§ 1, 5 ZwPrO). Ferner ist auch in diesem Fall den Anmeldeunterlagen folgendes Formular beizulegen. Einzureichen im Original oder in beglaubigter Kopie sind zudem alle Bescheide der bisherigen Universität(en), die eine Verlängerung der Zwischenprüfungsfrist (z.B. wegen Krankheit) bescheinigen.

 

 

2. Studiengangwechsel

Auch der Wechsel aus einem anderen Studiengang in den Studiengang Rechtswissenschaft hinein ist möglich. Dabei können regelmäßig ebenfalls Prüfungsleistungen aus Ihrem bisherigen Studium angerechnet werden (vgl. Anrechnung von Leistungen), soweit diese mit den hiesigen Leistungen vergleichbar sind. Mit einer angestrebten Anrechnung kann dabei die Notwendigkeit der Einstufung in ein höheres Fachsemester verbunden sein.

Für die Einstufung in ein höheres Fachsemester wenden Sie sich bitte im Rahmen des Bewerbungsverfahrens an das Prüfungsamt (pajura@uos.de). Dieses erstellt dann gerne eine unverbindliche Prognose über mögliche Anrechnungen, auf deren Basis dann die Einstufung erfolgt. Für die Erstellung der Prognose sollte dabei eine Übersicht der bisher erbrachten Leistungen, sowie ergänzende Informationen zu deren Inhalt (z.B. Modulhandbuch oder kommentiertes Vorlesungsverzeichnis) vorgelegt werden.

Mit der Einstufung in ein höheres Fachsemester ist noch nicht die Anrechnung der Prüfungsleistungen verbunden. Hierfür muss nach der Einschreibung ein entsprechender Antrag im Prüfungsamt gestellt werden, dem dann zumindest ein offizieller Leistungsnachweis im Original oder als beglaubigte Kopie beizufügen wäre.

 

3. Anrechnung von Leistungen

Bisher erbrachte Leistungen von anderen Universitäten und/oder auch aus anderen Studiengängen können grundsätzlich angerechnet werden, soweit diese mit denen an der Universität Osnabrück zu erbringenden Leistungen ausreichend vergleichbar sind. Hierzu muss nach erfolgter Immatrikulation ein Anrechnungsantrag beim Fachbereichsprüfungsamt gestellt werden. Für eine Anrechnung ist grundsätzlich die Vorlage eines entsprechenden Leistungsnachweises (Original oder beglaubigte Kopie) erforderlich. Ebenfalls muss der Inhalt der Leistung nachvollziehbar sein. Hierfür können die Leistungen im Original (oder beglaubigter Kopie) vorgelegt werden. Nur bei Vergleichbarkeit der Leistung kann eine positive Bescheidung des Anrechnungsantrages erfolgen.

Bezüglich der Anrechenbarkeit von Leistungen steht das Prüfungsamt gerne beratend zur Seite. Kontaktieren Sie dieses insofern gerne, falls Sie Fragen bezüglich der Anrechenbarkeit von Leistungen haben sollten. Dafür sollte dem Prüfungsamt per E-Mail (pajura@uos.de) eine Übersicht der erbrachten Leistungen zugeschickt werden. Ergänzende Informationen zum Inhalt der Veranstaltungen, z.B. in Form eines Modulhandbuches oder eines kommentierten Vorlesungsverzeichnisses, wären ebenfalls hilfreich.

Hinsichtlich einer Anerkennung von Leistungen i.S.v. § 4 NJAG wie z.B. bereits bestandenen Großen Übungen, Grundlagenscheinen und insbesondere Praktika sollten Sie sich auch an das insoweit zuständige Niedersächsische Landesjustizprüfungsamt, Fuhsestr. 30, 29221 Celle, wenden. Im Übrigen finden sich auf der Homepage des Landesjustizprüfungsamtes nützliche Tipps. Ein Blick dorthin ist also in jedem Fall lohnend.

 

4. Formulare

Bescheinigung für Studienortswechsler (Zwischenprüfung) - von der Heimatuniversität auszufüllen und bei der Bewerbung an der Universität Osnabrück (Studierendensekretariat) einzureichen

Bescheinigung für Studienortswechsler (Schwerpunktprüfung) - von der Heimatuniversität auszufüllen und im Studierendensekretariat sowie dem Fachbereichsprüfungsamt einzureichen

Anrechnungsantrag - nach der Einschreibung an der Universität Osnabrück im Fachbereichsprüfungsamt einzureichen